Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 241
Stand: 10.06.2019
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 241 BEG →
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- BVerfG, 13.12.1961 – 1 BvR 1137/59, 1 BvR 278/60Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG kann der normsetzenden Exekutive (Art. 80 GG) unter besonderen Umständen Differenzierungen verbieten, die durch die ihr erteilte gesetzliche Ermächtigung an sich noch gedeckt werden. - Teilnichtigkeit von Durchführungsbestimmungen zum BEG, soweit sie den Rentenhöchstbetrag verspätet erhöhenZitiert von 14
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