Gesetze / Dreiundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

BEG§172DV 63

§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2020

Stand: 26.10.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG%C2%A7172DV%2063/1#abs-1 (1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2020 – jeweils gerundet –:

in den Ländern (außer Berlin)120 944 814 Euro,
in Berlin  9 858 024 Euro,
insgesamt130 802 838 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG%C2%A7172DV%2063/1#abs-2 (2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –:

in den Ländern (außer Berlin) 60 472 407 Euro,
in Berlin  5 914 814 Euro,
insgesamt 66 387 221 Euro.

Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen – jeweils gerundet –:

in Nordrhein‑Westfalen 16 846 113 Euro,
in Bayern 12 340 639 Euro,
in Baden‑Württemberg 10 435 250 Euro,
in Niedersachsen  7 519 134 Euro,
in Hessen  5 912 777 Euro,
in Rheinland‑Pfalz  3 848 467 Euro,
in Schleswig‑Holstein  2 734 241 Euro,
im Saarland924 881 Euro,
in Hamburg  1 737 659 Euro,
in Bremen637 754 Euro,
in Berlin1 478 704 Euro,
insgesamt64 415 619 Euro.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG%C2%A7172DV%2063/1#abs-3 (3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils gerundet –:

Nordrhein‑Westfalen13 840 573 Euro,
Bayern11 211 034 Euro,
Hessen6 593 539 Euro,
Rheinland‑Pfalz35 608 447 Euro,
Berlin8 379 320 Euro,
insgesamt75 632 913 Euro.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEG%C2%A7172DV%2063/1#abs-4 (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab – jeweils gerundet –:

Baden‑Württemberg1 434 683 Euro,
Niedersachsen3 396 653 Euro,
Schleswig‑Holstein2 416 211 Euro,
Saarland497 167 Euro,
Hamburg1 102 754 Euro,
Bremen398 224 Euro,
insgesamt9 245 692 Euro.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BEG%C2%A7172DV%2063/1#abs-5 (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

§ 2