Gesetze / BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung
BEDV§ 3 Zuständige Behörde
Stand: 01.02.2023
Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist das Umweltbundesamt als zuständige Behörde gemäß § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.