Gesetze / BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung
BECV§ 3 Zuständige Behörde
Stand: 29.07.2021
Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist das Umweltbundesamt als zuständige Behörde gemäß § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.