Gesetze / BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung
BECV§ 15 Auskunftsanspruch
Stand: 29.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BECV/15#abs-1 (1) Das antragstellende Unternehmen ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Bücher und Dokumente zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der Beihilfeberechtigung erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für die spätere Überprüfung der Beihilfegewährung sowie für eine etwaige Evaluierung des Beihilfesystems nach § 26. Die entsprechenden Unterlagen sind von dem antragstellenden Unternehmen mindestens zehn Jahre aufzubewahren; längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben davon unberührt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe von § 24.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BECV/15#abs-2 (2) Das antragstellende Unternehmen muss in dem Beihilfeantrag sein Einverständnis erklären, dass