Gesetze / Richtlinien der Bank deutscher Länder zur Erstellung der Reichsmark-Schlußbilanz und der Umstellungsrechnung der Geldinstitute
RBDL7g. Berichtigungen der Reichsmarkschlußbilanz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDLR/7g.#abs-1 (1) Entspricht ein bereits festgestellter Abschluß auf den 20. Juni 1948 nicht den vorstehenden Grundsätzen, so muß er diesen für die Zwecke der Umstellungsrechnung im Wege einer Berichtigung angepaßt werden, soweit in dem festgestellten Abschluß
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDLR/7g.#abs-2 (2) Entspricht ein bereits festgestellter Abschluß auf den 20. Juni 1948 nicht den vorstehenden Grundsätzen, so darf er diesen für die Zwecke der Umstellungsrechnung im Wege einer Berichtigung angepaßt werden, soweit in dem festgestellten Abschluß
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDLR/7g.#abs-3 (3) Berichtigungen nach Absatz 1 und Absatz 2 sind in den RM-Spalten des "Überleitungsbogens zur Reichsmarkschlußbilanz" oder in einem "Berichtigungsbogen zum Überleitungsbogen" auszuweisen; sie sind gemeinsam mit dem ersten vorläufigen Abschluß der Umstellungsrechnung oder jeweils in Verbindung mit einer Berichtigung dieses Abschlusses zu prüfen.