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Gesetze / Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern

BDGMinIAnO

2.

Stand: 10.06.2019

Bund2 Fassungen

Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden gemäß § 42 Abs. 1 wird für die von ihnen erlassenen Verwaltungsakte auf die Behörden des Geschäftsbereichs übertragen.

BDGMinIAnO

Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern

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Fassungen 2

  1. seit 10.06.2019
  2. seit 10.06.2019

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Stand der konsolidierten Textfassungen (Archiv seit Juni 2019), keine amtlichen Inkrafttretensdaten.

Zitieren

Stand: 10.06.2019

recht.nulegal.eu/gesetze/BDGMinIAnO/2.

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/gesetze/BDGMinIAnO/2., abgerufen am 02.07.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: Bundesamt für Justiz

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