Gesetze / Bundesbußgeldaktenführungsverordnung

BBußAktFV

§ 3 Bearbeitung der elektronischen Akte

Stand: 18.01.2020

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBu%C3%9FAktFV/3#abs-1 (1) Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen gelten als zur Akte genommen, wenn sie bewusst und dauerhaft in der elektronischen Akte gespeichert worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBu%C3%9FAktFV/3#abs-2 (2) Es ist sicherzustellen, dass in der elektronischen Akte alle Bearbeitungsvorgänge nachvollzogen werden können. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass nachvollzogen werden kann, welche Stelle die Akte zu welchem Zeitpunkt bearbeitet hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBu%C3%9FAktFV/3#abs-3 (3) Es ist sicherzustellen, dass die elektronische Akte nur von der jeweils lese- und schreibberechtigten Stelle eingesehen und bearbeitet werden kann. Dies gilt auch, wenn die Lese- und Schreibrechte nur teilweise auf eine andere Stelle übergehen.

§ 2 § 4