Gesetze / Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
BBodSchV§ 20 Besondere Anforderungen an die Probennahme aus Böden in situ
Stand: 01.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchV%202023/20#abs-1 (1) Böden sind in der Regel horizontweise zu beproben. Grundlage für die Ermittlung der Horizontabfolge ist die „Arbeitshilfe für die Bodenansprache im vor- und nachsorgenden Bodenschutz – Auszug aus der Bodenkundlichen Kartieranleitung KA 5“. Ist eine eindeutige Horizontansprache nicht möglich, sind für den Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze die Beprobungstiefen nach Anlage 3 Tabelle 3 heranzuziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchV%202023/20#abs-2 (2) Zur Bestimmung der Beprobungstiefe für den Wirkungspfad Boden-Mensch gilt bei Untersuchung auf anorganische und schwerflüchtige organische Schadstoffe die Anlage 3 Tabelle 3. Sind in den Beprobungstiefen Horizontwechsel vorhanden, ist zusätzlich eine Beprobung nach Horizonten vorzunehmen, wenn dies für die jeweilige Fragestellung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchV%202023/20#abs-3 (3) Zur Probengewinnung sind Verfahren anzuwenden, die in der DIN EN ISO 22475-1 und der DIN ISO 10381-2 aufgeführt sind.