Gesetze / Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
BBodSchV§ 14 Sickerwasserprognose
Stand: 01.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchV%202023/14#abs-1 (1) Die Prognose der Stoffkonzentration für einen Prüfwertvergleich am Ort der Beurteilung kann, auch unter Anwendung von Stofftransportmodellen, vorgenommen werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchV%202023/14#abs-2 (2) Wenn im Einzelfall ein Eindringen von sauren Sickerwässern, ein Eindringen von Lösevermittlern oder eine Änderung des Reduktions- und Oxidations-Potentials zu erwarten ist, sollen entsprechende weitere Extraktions-, Elutions- oder Perkolationsverfahren angewendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchV%202023/14#abs-3 (3) Bei der Prognose ist insbesondere die Abbau- und Rückhaltewirkung der wasserungesättigten Zone zu berücksichtigen. Hierbei sind insbesondere folgende Kriterien maßgebend:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchV%202023/14#abs-4 (4) Bei direkter Beprobung und Untersuchung von Sickerwasser und Grundwasser ist bei der Bewertung die witterungsbedingte Variabilität der ermittelten Stoffkonzentrationen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchV%202023/14#abs-5 (5) Bei der Einmischungsprognose gemäß § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 5 soll die Einmischung des Sickerwassers in das Grundwasser über eine pauschale Einmischtiefe von einem Meter rechnerisch berücksichtigt werden. Die Bezugsfläche dieses anrechenbaren Grundwasservolumens ist diejenige, auf der Prüfwertüberschreitungen im Sickerwasser festgestellt oder abgeschätzt werden.