Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und der Handwerksordnung

BBiGHwOV

§ 2 Besuch einer Berufsfachschule

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiGHwOV/2#abs-1 (1) Die Anrechnung des Besuchs einer Berufsfachschule setzt voraus, dass

1. eine öffentliche oder staatlich genehmigte Berufsfachschule besucht wurde und

2. der Besuch erfolgreich war.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiGHwOV/2#abs-2 (2) Der Besuch einer einjährigen Berufsfachschule und einer einjährigen Berufsfachschule in Wirtschaftskooperation wird bei Vorliegen eines gemeinsamen Antrags von Auszubildendem und Ausbildendem im Umfang von einem Jahr verpflichtend auf die Ausbildungszeit in anerkannten Ausbildungsberufen entsprechender Fachrichtung angerechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiGHwOV/2#abs-3 (3) Der Besuch einer zweistufigen Wirtschaftsschule wird im Umfang von einem Jahr auf die Ausbildungszeit in anerkannten Ausbildungsberufen der gewerblichen Wirtschaft, Fachrichtung Wirtschaft, angerechnet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBiGHwOV/2#abs-4 (4) Der Besuch einer dreistufigen oder vierstufigen Wirtschaftsschule wird im Umfang von einem halben Jahr auf die Ausbildungszeit in anerkannten Ausbildungsberufen der gewerblichen Wirtschaft, Fachrichtung Wirtschaft, angerechnet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBiGHwOV/2#abs-5 (5) Der einjährige oder zweijährige Besuch einer öffentlichen oder staatlich genehmigten Berufsfachschule nach § 3 Abs. 1 wird bei einem Wechsel in die duale Berufsausbildung im entsprechenden Beruf mit einem Jahr oder zwei Jahren angerechnet.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBiGHwOV/2#abs-6 (6) Die Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend für die Anrechnung eines Besuchs einer öffentlichen oder staatlich genehmigten Berufsfachschule zur sonderpädagogischen Förderung, wenn nach den Lehrplänen der allgemeinen Berufsfachschulen unterrichtet wird.

§ 1 § 3