Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und der Handwerksordnung

BBiGHwOV

§ 1 Schulisches Berufsgrundbildungsjahr

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiGHwOV/1#abs-1 (1) Die Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahrs setzt voraus, dass

1. der Bildungsgang an einer öffentlichen Berufsschule besucht wurde,

2. der Bildungsgang im Vollzeitunterricht (Berufsgrundschuljahr) durchgeführt wurde und

3. der Bildungsgang erfolgreich absolviert wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiGHwOV/1#abs-2 (2) Das Berufsgrundschuljahr wird im Umfang von einem Jahr auf die Ausbildungszeit angerechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiGHwOV/1#abs-3 (3) Die Anrechnung erfolgt im einschlägigen Ausbildungsberuf gemäß der Verordnung zur beruflichen Grundbildung in Bayern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBiGHwOV/1#abs-4 (4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für die Anrechnung eines Besuchs einer öffentlichen oder staatlich genehmigten Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung, wenn nach den Lehrplänen der allgemeinen Berufsschule unterrichtet wird.

§ 2