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SachgebieteGesetzeRechtsprechungThemen

Gesetze / Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes

BBiG2005§73AnO 2023

II.

Stand: 25.06.2023

Bund

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

BBiG2005§73AnO 2023

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes

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Fassung

Stand: 25.06.2023 — konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Zitieren

Stand: 25.06.2023

recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG2005§73AnO 2023/ii.

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG2005§73AnO 2023/ii., abgerufen am 02.07.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: Bundesamt für Justiz

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