Zum Inhalt springen
nu:legal Deutsches Recht
/ Suche läuft…
SachgebieteGesetzeRechtsprechungThemen

Gesetze / Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

BBiG§84AnO 1

II.

Stand: 10.06.2019

Bund

Diese Anordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

BBiG§84AnO 1

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Inhaltsübersicht →
← II. →

Fassung

Stand: 10.06.2019 — konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Zitieren

Stand: 10.06.2019

recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG§84AnO 1/ii.

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG§84AnO 1/ii., abgerufen am 02.07.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: Bundesamt für Justiz

Herunterladen

PDFWordHTMLMarkdown

Diese Fassung als Datei, mit Stand und Quellenangabe.

Inhalte

Gesetze A–Z Landesrecht Fragen & Antworten Neu im Bestand Wochenbericht Statistik

Werkzeuge

Zitat finden Developer-API Vernetzung Zitier-Badge

Nulegal

Über Impressum Nutzungsbedingungen Datenschutz
Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt (recht.bund.de) · Quelle: Bundesamt für Justiz Ein Dienst der Nulegal GmbH ·