Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 98 Satzung

Stand: 30.04.2025

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/98#abs-1 (1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Berufsbildung sind

1.
die Art und Weise der Aufgabenerfüllung (§ 90 Absatz 2 und 3) sowie
2.
die Organisation

näher zu regeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/98#abs-2 (2) Der Hauptausschuss beschließt mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen seiner Mitglieder die Satzung. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/98#abs-3 (3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entsprechend.

§ 97 § 99