Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 83 Aufgaben
Stand: 30.04.2025
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- BAG, 05.05.2004 – 7 AZR 629/03Befristeter Arbeitsvertrag: Einfluss der Personalratsbeteiligung auf die Wirksamkeit der Befristung; Voraussetzungen des Widerspruchs des Arbeitgebers nach § 15 Abs. 5 TzBfG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/83#abs-1 (1) Der Landesausschuss hat die Landesregierung in den Fragen der Berufsbildung zu beraten, die sich für das Land ergeben. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/83#abs-2 (2) Er hat insbesondere im Interesse einer einheitlichen Berufsbildung auf eine Zusammenarbeit zwischen der schulischen Berufsbildung und der Berufsbildung nach diesem Gesetz sowie auf eine Berücksichtigung der Berufsbildung bei der Neuordnung und Weiterentwicklung des Schulwesens hinzuwirken. Der Landesausschuss kann zur Stärkung der regionalen Ausbildungs- und Beschäftigungssituation Empfehlungen zur inhaltlichen und organisatorischen Abstimmung und zur Verbesserung der Ausbildungsangebote aussprechen.