Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 102 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit
Stand: 30.04.2025
Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 37 Absatz 2 stehen einander gleich.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 102 BBiG →
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