Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 102 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit

Stand: 30.04.2025

Bund4 Fassungen1 Entscheidung

Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 37 Absatz 2 stehen einander gleich.

§ 101 § 103