Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz

BBesG

Anlage III (zu § 37 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung R

Stand: 25.07.2024

Bund3 Fassungen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1539)



Vorbemerkungen


1. Amtsbezeichnungen

Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form. Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe „weiblich“ noch „männlich“ eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz „(divers)“ oder „(ohne Geschlechtsangabe)“ hinzugefügt werden.


2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden


Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/anlage-iii#abs-1 (1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/anlage-iii#abs-2 (2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Sie wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/anlage-iii#abs-3 (3) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte für die Verwendung bei seinen obersten Behörden eine Stellenzulage vorsieht, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.



Besoldungsgruppe R 1
(weggefallen)

Besoldungsgruppe R 2

Richter am Bundespatentgericht

Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht

Vizepräsident des Truppendienstgerichts[1]

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof

1 Erhält als der ständige Vertreter des Präsidenten eine Amtszulage nach Anlage IX.



Besoldungsgruppe R 3

Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht

Präsident des Truppendienstgerichts

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof



Besoldungsgruppe R 4
(weggefallen)

Besoldungsgruppe R 5

Vizepräsident des Bundespatentgerichts



Besoldungsgruppe R 6

Richter am Bundesarbeitsgericht

Richter am Bundesfinanzhof

Richter am Bundesgerichtshof

Richter am Bundessozialgericht

Richter am Bundesverwaltungsgericht

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof



Besoldungsgruppe R 7

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft –
als der ständige Vertreter des Generalbundesanwalts –[1]

1 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.



Besoldungsgruppe R 8

Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht

Präsident des Bundespatentgerichts

Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts[1]

Vizepräsident des Bundesfinanzhofs[1]

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs[1]

Vizepräsident des Bundessozialgerichts[1]

Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts[1]

1 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.



Besoldungsgruppe R 9

Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof



Besoldungsgruppe R 10

Präsident des Bundesarbeitsgerichts

Präsident des Bundesfinanzhofs

Präsident des Bundesgerichtshofs

Präsident des Bundessozialgerichts

Präsident des Bundesverwaltungsgerichts



§ 85