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Gesetze / Bekanntmachung nach § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes

BBesG§78Abs2Bek

(XXXX)

Stand: 10.06.2019

Bund3 Fassungen

Nach § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) werden die für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen ab 1. Januar 2016 geltenden Beträge des Familienzuschlages nach Anlage V sowie der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes bekannt gemacht.

BBesG§78Abs2Bek

Bekanntmachung nach § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes

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Fassungen 3

  1. seit 10.06.2019
  2. seit 10.06.2019
  3. seit 10.06.2019

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Stand der konsolidierten Textfassungen (Archiv seit Juni 2019), keine amtlichen Inkrafttretensdaten.

Zitieren

Stand: 10.06.2019

recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG§78Abs2Bek/(xxxx)

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG§78Abs2Bek/(xxxx), abgerufen am 02.07.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: Bundesamt für Justiz

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