Gesetze / Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1991
BBVAnpG 91Art 1 § 6
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBVAnpG%2091/1-6#abs-1 (1) Für die am 31. Dezember 1989 vorhandenen Versorgungsempfänger werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um einen Strukturausgleich als Anpassungszuschlag erhöht. Dies gilt nicht für Empfänger von Übergangsgebührnissen. Der Strukturausgleich beträgt 0,4 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBVAnpG%2091/1-6#abs-2 (2) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht zugrunde liegt, und Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden um einen Strukturausgleich als Anpassungszuschlag in Höhe des in Absatz 1 genannten Vomhundertsatzes erhöht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBVAnpG%2091/1-6#abs-3 (3) Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 4 und Artikel 3 § 3 Abs. 2 Satz 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBVAnpG%2091/1-6#abs-4 (4) Die Anpassung der Versorgungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Erhöhung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 2 und des § 58 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 73 Absatz 2 Satz 2 und des § 74 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.