Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2008 (BbgBVAnpG 2008)
BBGBVANPG2008§ 1 Geltungsbereich
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBGBVANPG2008/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für
Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
Richter des Landes,
Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts zu tragen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBGBVANPG2008/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBGBVANPG2008/1#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände.