Gesetze / Bundesartenschutzverordnung

BArtSchV

§ 3 Verbote für nicht besonders geschützte Tierarten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BArtSchV%202005/3#abs-1 (1) Die Besitz- und Vermarktungsverbote des § 44 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nach § 44 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für lebende Tiere folgender Arten:

Castor canadensisAmerikanischer Biber
Chelydra serpentinaSchnappschildkröte
Macroclemys temminckiiGeierschildkröte
Sciurus carolinensisGrauhörnchen.


Die Regelung des § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BArtSchV%202005/3#abs-2 (2) Es ist verboten,

1.
lebende Tiere der im Absatz 1 Satz 1 genannten Arten anzubieten, zur Abgabe vorrätig zu halten, feilzuhalten oder an andere abzugeben,
2.
Tiere der in Absatz 1 Satz 1 genannten Arten zu züchten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BArtSchV%202005/3#abs-3 (3) Absatz 2 Nr. 2 gilt nicht für Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung, die ganz oder überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören.

§ 2 § 4