Gesetze / Bundesartenschutzverordnung
BArtSchV§ 3 Verbote für nicht besonders geschützte Tierarten
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BArtSchV%202005/3#abs-1 (1) Die Besitz- und Vermarktungsverbote des § 44 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nach § 44 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für lebende Tiere folgender Arten:
| Castor canadensis | Amerikanischer Biber |
| Chelydra serpentina | Schnappschildkröte |
| Macroclemys temminckii | Geierschildkröte |
| Sciurus carolinensis | Grauhörnchen. |
Die Regelung des § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BArtSchV%202005/3#abs-2 (2) Es ist verboten,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BArtSchV%202005/3#abs-3 (3) Absatz 2 Nr. 2 gilt nicht für Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung, die ganz oder überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören.
Änderungsverlauf
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2542)
BGBl. 2009 I S. 2542
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