Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den „Naturpark Haßberge“ BayRS 791-5-5-U [Stand: 1.9.1998]

Verordnung über den „Naturpark Haßberge“ BayRS 791-5-5-U [Stand: 1.9.1998]

§ 3 Schutzzone

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_791_5_5_U/3#abs-1 (1) Innerhalb des Naturparks wird eine Schutzzone festgesetzt, welche die Voraussetzungen eines Landschaftsschutzgebiets erfüllt. Die Schutzzone umfaßt die Bereiche, die in der in § 2 Abs. 1 genannten Anlage grob dargestellt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_791_5_5_U/3#abs-2 (2) Die genauen Grenzen der Schutzzone sind in der in § 2 Abs. 2 genannten Karte eingetragen, auf die Bezug genommen wird. Maßgebend für den genauen Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Innenkante des Begrenzungsstrichs.

§ 2 § 4