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§ 3 BAY_791_5_5_U (Bayern) — Schutzzone

Verordnung über den „Naturpark Haßberge“ BayRS 791-5-5-U [Stand: 1.9.1998]

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Innerhalb des Naturparks wird eine Schutzzone festgesetzt, welche die Voraussetzungen eines Landschaftsschutzgebiets erfüllt. Die Schutzzone umfaßt die Bereiche, die in der in § 2 Abs. 1 genannten Anlage grob dargestellt sind.

(2) Die genauen Grenzen der Schutzzone sind in der in § 2 Abs. 2 genannten Karte eingetragen, auf die Bezug genommen wird. Maßgebend für den genauen Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Innenkante des Begrenzungsstrichs.