Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Berufung und Amtszeit der Mitglieder sowie die Geschäftsführung des Landesschulbeirats
Verordnung über Berufung und Amtszeit der Mitglieder sowie die Geschäftsführung des …Eingangsformel
Stand: 25.08.2026
Auf Grund des Art. 51 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung: