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Verordnung über das Bayerische Forschungszentrum für Wissensbasierte Systeme§ 9 Forschungsgruppen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_2210_2_5_4_WFK/9#abs-1 (1) Am Forschungszentrum sind fünf ständige Forschungsgruppen mit unterschiedlichen Arbeitsschwerpunkten und Standorten errichtet:
1. Ständige Forschungsgruppe für Wissensverarbeitung in Erlangen,
2. ständige Forschungsgruppe für Wissenserwerb in Erlangen,
3. ständige Forschungsgruppe für Programmiersysteme in Passau,
4. ständige Forschungsgruppe für Wissensbasen in München,
5. ständige Forschungsgruppe für Kognitive Systeme in München.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_2210_2_5_4_WFK/9#abs-2 (2) Darüber hinaus kann das Direktorium mit Zustimmung des Kuratoriums Forschungsgruppen mit befristetem Auftrag einrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_2210_2_5_4_WFK/9#abs-3 (3) Die Forschungsgruppen arbeiten an den Projekten des wissenschaftlichen Programms (§ 5 Abs. 1) in gegenseitiger Abstimmung zusammen. Sie stehen unter der Leitung eines oder mehrerer Hochschullehrer. Die Forschungsgruppen erhalten eine personelle und sächliche Mindestausstattung aus Mitteln des Forschungszentrums, die sich aus Mitteln und Stellen der jeweiligen Standortuniversität ergänzen soll. In jeder Forschungsgruppe sollen mindestens je ein Wissenschaftler der beiden auswärtigen Universitäten und mindestens zwei Forscher aus dem Bereich der interessierten Unternehmen mitwirken.