Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs „Straubing-Sand“ im Verbandsgebiet des Zweckverbands „Industriegebiet mit Donau-Hafen Straubing-Sand“

Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs …

§ 1

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die in § 2 bezeichneten und im räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbands „Industriegebiet mit Donau-Hafen Straubing-Sand“ liegenden Gebiete der kreisfreien Stadt Straubing, der kreisangehörigen Gemeinden Aiterhofen und Parkstetten werden als städtebaulicher Entwicklungsbereich förmlich festgelegt.

§ 2