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§ 1 BAY_2131_3_8_I (Bayern)

Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs „Straubing-Sand“ im Verbandsgebiet des Zweckverbands „Industriegebiet mit Donau-Hafen Straubing-Sand“

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in § 2 bezeichneten und im räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbands „Industriegebiet mit Donau-Hafen Straubing-Sand“ liegenden Gebiete der kreisfreien Stadt Straubing, der kreisangehörigen Gemeinden Aiterhofen und Parkstetten werden als städtebaulicher Entwicklungsbereich förmlich festgelegt.