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Art 12 BAY_110_1990_478 (Bayern)

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Bundesrepublik Deutschland, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Österreich; die Urkunden werden sobald wie möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Urkunden ausgetauscht worden sind.

(3) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten kann der Vertrag jederzeit von der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Republik Österreich schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

(4) Der Vertrag tritt bereits durch eine Kündigung außer Kraft.