Gesetze / Landesrecht Bayern / Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen …

Art 10

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_110_1990_478/10#abs-1 (1) Bestehende Übereinkommen und Verträge bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_110_1990_478/10#abs-2 (2) Die Ständige Gewässerkommission prüft alsbald, inwieweit es zweckmäßig ist, Übereinkommen und Verträge im Sinne des Absatzes 1 wegen ihres Inhalts oder aus anderen Gründen zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben; sie erarbeitet Empfehlungen für deren Umgestaltung oder Aufhebung sowie für den Abschluß neuer Übereinkommen oder Verträge.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_110_1990_478/10#abs-3 (3) Das als Anhang 2 beigefügte Schlußprotokoll ist Bestandteil dieses Vertrages.

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