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Art 10 BAY_110_1990_478 (Bayern)

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bestehende Übereinkommen und Verträge bleiben unberührt.

(2) Die Ständige Gewässerkommission prüft alsbald, inwieweit es zweckmäßig ist, Übereinkommen und Verträge im Sinne des Absatzes 1 wegen ihres Inhalts oder aus anderen Gründen zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben; sie erarbeitet Empfehlungen für deren Umgestaltung oder Aufhebung sowie für den Abschluß neuer Übereinkommen oder Verträge.

(3) Das als Anhang 2 beigefügte Schlußprotokoll ist Bestandteil dieses Vertrages.