Gesetze / Bachelor-Professional-Versicherungen-und-Finanzanlagen-Fortbildungsprüfungsverordnung

BAProVFFPrV

§ 10 Form und Ablauf der Prüfung

Stand: 01.01.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAProVFFPrV/10#abs-1 (1) Die Prüfung im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ nach § 3 Nummer 1 besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach § 11.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAProVFFPrV/10#abs-2 (2) Die Prüfung im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ nach § 3 Nummer 2 gliedert sich in:

1.
eine schriftliche Prüfung nach § 12 und
2.
eine praxisbezogene Prüfung nach § 13.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAProVFFPrV/10#abs-3 (3) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Tag der Prüfung der zuerst abzulegenden Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAProVFFPrV/10#abs-4 (4) Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.

§ 9 § 11