Gesetze / Bachelor-Professional-Versicherungen-und-Finanzanlagen-Fortbildungsprüfungsverordnung
BAProVFFPrV§ 10 Form und Ablauf der Prüfung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAProVFFPrV/10#abs-1 (1) Die Prüfung im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ nach § 3 Nummer 1 besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach § 11.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAProVFFPrV/10#abs-2 (2) Die Prüfung im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ nach § 3 Nummer 2 gliedert sich in:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAProVFFPrV/10#abs-3 (3) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Tag der Prüfung der zuerst abzulegenden Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAProVFFPrV/10#abs-4 (4) Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.