Gesetze / Bachelor-Professional-IT-Fortbildungsprüfungsverordnung

BAProITFPrV

§ 32 Wiederholung von Prüfungsleistungen

Stand: 01.11.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAProITFPrV/32#abs-1 (1) Prüfungsleistungen, die mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind, dürfen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAProITFPrV/32#abs-2 (2) Im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ darf jede der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen höchstens zweimal wiederholt werden. Wurde in der mündlichen Prüfung mindestens eine Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet, so muss die gesamte mündliche Prüfung wiederholt werden. Die mündliche Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAProITFPrV/32#abs-3 (3) Im Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder“ darf jede der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen höchstens zweimal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAProITFPrV/32#abs-4 (4) Im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement“ dürfen jede der beiden Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung sowie die Prüfungsleistung der Gesprächssimulation höchstens zweimal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BAProITFPrV/32#abs-5 (5) Im Prüfungsteil „IT-Projekt“ darf die Projektarbeit höchstens zweimal wiederholt werden. Wurde in der mündlichen Prüfung mindestens eine Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet, so muss die gesamte mündliche Prüfung sowie die Projektarbeit wiederholt werden. Wird die Projektarbeit wiederholt, so darf in der Wiederholungsprüfung erneut zwischen einer der beiden Varianten nach § 25 Absatz 1 gewählt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BAProITFPrV/32#abs-6 (6) Die Frist zur Wiederholung von Prüfungsleistungen beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Bescheid über das Nichtbestehen der Fortbildungsprüfung oder über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung der zu prüfenden Person zugeht. Die Frist nach § 19 Absatz 5 wird für die Dauer der Wiederholungsprüfung unterbrochen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BAProITFPrV/32#abs-7 (7) Wer sich nach Ablauf der Frist nach Absatz 6 zur Wiederholung von Prüfungsleistungen anmeldet, muss die gesamte Fortbildungsprüfung wiederholen.

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