Gesetze / Bachelor-Professional-IT-Fortbildungsprüfungsverordnung

BAProITFPrV

§ 29 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

Stand: 01.11.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAProITFPrV/29#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAProITFPrV/29#abs-2 (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ nach § 28 Absatz 2,
2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder“ nach § 28 Absatz 3,
3.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement“ nach § 28 Absatz 4,
4.
die Bewertung für den Prüfungsteil „IT-Projekt“ nach § 28 Absatz 5.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAProITFPrV/29#abs-3 (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAProITFPrV/29#abs-4 (4) Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der Bewertungen nach Absatz 2 zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ mit 20 Prozent,
2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder“ mit 20 Prozent,
3.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement“ mit 20 Prozent sowie
4.
die Bewertung für den Prüfungsteil „IT-Projekt“ mit 40 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 28 § 30