Gesetze / Bachelor-Professional-IT-Fortbildungsprüfungsverordnung
BAProITFPrV§ 29 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
Stand: 01.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAProITFPrV/29#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAProITFPrV/29#abs-2 (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAProITFPrV/29#abs-3 (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAProITFPrV/29#abs-4 (4) Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der Bewertungen nach Absatz 2 zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.