Gesetze / Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
BAIUDBwOWiZustV§ 3 Zuständigkeit nach dem Tiergesundheitsgesetz
Stand: 10.01.2020
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 des Tiergesundheitsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes die Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt.
Änderungsverlauf
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08.12.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2019 (BGBl. , 2020 I 2)
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