Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Belastungsausgleichsgesetz G 9

BAG-G 9

§ 1 Belastungsausgleich

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAG-G%209/1#abs-1 (1) Für wesentliche Belastungen der Gemeinden und Kreise als Schulträger infolge des 13. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404) gewährt das Land diesen einen finanziellen Ausgleich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAG-G%209/1#abs-2 (2) Wesentliche Belastungen im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich für die kommunalen Schulträger aus ihrer Kostentragungspflicht gemäß § 92 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404) geändert worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAG-G%209/1#abs-3 (3) Der finanzielle Ausgleich umfasst die einmaligen investiven Kosten für die Schaffung und Ausstattung von Schulraum und die jährlich wiederkehrenden Kosten der Schulträger als Folge der Einführung einer zusätzlichen Jahrgangsstufe in der Sekundarstufe I von Gymnasien. Er wird pauschaliert.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAG-G%209/1#abs-4 (4) Der finanzielle Ausgleich für die investiven Kosten beträgt 611 341 500 Euro.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BAG-G%209/1#abs-5 (5) Der finanzielle Ausgleich für die jährlich wiederkehrenden Kosten beträgt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen der Schulträger im Jahr 2024 7 760 000 Euro und in den Jahren 2025 und 2026 jeweils 9 069 400 Euro. Danach beträgt er jährlich 32 661 600 Euro.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BAG-G%209/1#abs-6 (6) Das für Schule zuständige Ministerium überprüft den Belastungsausgleich gemäß § 4 Absatz 5 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BAG-G%209/1#abs-7 (7) Soweit sich aus der Überprüfung nach Absatz 6 ein Bedarf zur Anpassung des finanziellen Ausgleichs ergibt, erfolgt diese zum nächsten Haushaltsjahr. Das für Schule zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Kommunales zuständigen Ministerium den Betrag festzulegen sowie die in Anlage 1 zu diesem Gesetz enthaltenen gemeindebezogenen Regionalen Baukostenfaktoren zu aktualisieren.

§ 2