Gesetze / BAFA Besondere Gebührenverordnung

BAFABGebV

§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen

Stand: 01.10.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAFABGebV/2#abs-1 (1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebührenbefreiung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAFABGebV/2#abs-2 (2) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAFABGebV/2#abs-3 (3) Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

§ 1 § 3