Gesetze / Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung

BüroMKfAusbVErprV

§ 3 Teil 1 der Abschlussprüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCroMKfAusbVErprV/3#abs-1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCroMKfAusbVErprV/3#abs-2 (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich

1.
auf die in den Anlagen 1 und 2 der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCroMKfAusbVErprV/3#abs-3 (3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „informationstechnisches Büromanagement“ statt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCroMKfAusbVErprV/3#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich „informationstechnisches Büromanagement“ bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, im Rahmen eines ganzheitlichen Arbeitsauftrages Büro- und Beschaffungsprozesse zu organisieren und kundenorientiert zu bearbeiten; dabei soll er nachweisen, dass er unter Anwendung von Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen recherchieren, dokumentieren und kalkulieren kann;
2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich computergestützt bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 2 § 4