Gesetze / Büchsenmacher-Ausbildungsverordnung

BüchsenmAusbV

§ 9 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Stand: 10.06.2019

Bund

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können abweichend von § 25 Absatz 4 der Handwerksordnung unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.

§ 8 § 10