Gesetze / Büchsenmacher-Ausbildungsverordnung

BüchsenmAusbV

§ 6 Teil 1 der Gesellenprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCchsenmAusbV%202010/6#abs-1 (1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCchsenmAusbV%202010/6#abs-2 (2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCchsenmAusbV%202010/6#abs-3 (3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCchsenmAusbV%202010/6#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Werkstücke nach Zeichnungsangaben maschinell herstellen, prüfen und messen und
b)
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich sind das Anfertigen und das Prüfen eines Bau- oder Waffenteils zugrunde zu legen;
3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen;
4.
die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.
§ 5 § 7