Gesetze / Böttchermeisterverordnung
BöttchMstrV§ 4 Meisterprüfungsprojekt
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6ttchMstrV/4#abs-1 (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungsarbeiten, Durchführungsarbeiten sowie Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6ttchMstrV/4#abs-2 (2) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein bauchiges Gebinde aus Holz mit erhöhten Anforderungen an Herstellung und Verwendung mit mindestens 100 Litern und höchstens 600 Litern Fassungsvermögen zu planen, herzustellen und zu dokumentieren, dabei
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6ttchMstrV/4#abs-3 (3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6ttchMstrV/4#abs-4 (4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling sechs Arbeitstage zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6ttchMstrV/4#abs-5 (5) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet: