Gesetze / Böttchergewerbe-Ausbildungsverordnung
BöttchAusbV§ 6 Gesellenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6ttchAusbV%202010/6#abs-1 (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6ttchAusbV%202010/6#abs-2 (2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6ttchAusbV%202010/6#abs-3 (3) Für den Prüfungsbereich Planung und Herstellung bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6ttchAusbV%202010/6#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Reparatur und Oberflächenbehandlung bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6ttchAusbV%202010/6#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Konstruktion und Technologie bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6ttchAusbV%202010/6#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: