Gesetze / Auslandszuständigkeitsverordnung
AuslZustV 2024§ 1 Regelungsgegenstand
Stand: 01.01.2024
Diese Verordnung regelt die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch für Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.