Gesetze / Neunte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Zweite Ergänzung des Verzeichnisses der Auslandsbonds)
AuslWBGDV 9§ 4 Inkrafttreten
Stand: 10.06.2019
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.