Gesetze / Achte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verlängerung der Anmeldefrist)
AuslWBGDV 8§ 3 Inkrafttreten
Stand: 10.06.2019
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gesetze / Achte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verlängerung der Anmeldefrist)
AuslWBGDV 8Stand: 10.06.2019
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.