Gesetze / Sechste Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Belgien)
AuslWBGDV 6§ 4 Gesetzliches Schiedsgericht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBGDV%206/4#abs-1 (1) Für die Nachprüfung ablehnender Entscheidungen des Auslandsbevollmächtigten wird nach § 35 des Gesetzes für Belgien ein Schiedsgericht eingerichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBGDV%206/4#abs-2 (2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, und zwar aus einem Vorsitzer und zwei Beisitzern. Die Schiedsrichter werden unter sinngemäßer Anwendung des § 77 des Gesetzes vom Bundesminister der Finanzen ernannt. Die Ernennung wird vom Bundesminister der Finanzen im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBGDV%206/4#abs-3 (3) Für jeden Schiedsrichter ist für den Fall seiner Behinderung ein Vertreter zu ernennen. Für die Vertreter gilt Absatz 2 sinngemäß.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBGDV%206/4#abs-4 (4) Der Bundesminister der Finanzen kann die Ernennung der Schiedsrichter widerrufen, wenn sie ihre Amtspflichten gröblich verletzen. § 77 des Gesetzes gilt sinngemäß. Für die Ernennung eines Nachfolgers gilt Absatz 2.