Gesetze / Dreizehnte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Endgültige Verwaltungsabgabe) AuslWBGDV 13 § 6 Inkrafttreten Stand: 10.06.2019 Bund Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.