Gesetze / Elfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Dritte Verlängerung der Anmeldefrist) AuslWBGDV 11 § 3 Inkrafttreten Stand: 10.06.2019 Bund Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.