Gesetze / Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds
AuslWBG§ 58 Durchführungsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Die Bundesregierung kann das in den Fällen der §§ 55 bis 57 zu beobachtende Verfahren durch Rechtsverordnung näher regeln.
Änderungsverlauf
-
14.12.1976 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 95 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I 3341)
BGBl. 1976 I S. 3341
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.