Gesetze / Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds

AuslWBG

§ 26 Zurücknahme der Anmeldung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/26#abs-1 (1) Der Anmelder kann die Anmeldung nur zurücknehmen, solange der Auslandsbevollmächtigte noch nicht über sie entschieden hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBG/26#abs-2 (2) Der Auslandsbevollmächtigte benachrichtigt die Prüfstelle, den Aussteller sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten von der Zurücknahme der Anmeldung und gibt den Auslandsbond zurück oder veranlaßt seine Freigabe.

§ 25 § 27